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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §416;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist die mittelalterliche Mauer (nach Demolierung des Altbestandes) mit dem Anbau des 1892 bewilligten Stallgebäudes, welches später in ein Wohngebäude umgebaut worden war, ein untrennbarer Bestandteil, nämlich eine Außenmauer dieses Gebäudes geworden. Somit liegt - ex post betrachtet - ein Grenzüberbau vor, wobei sich lediglich eine Mauer, also nur ein verhältnismäßig geringer Teil des Hauses, jenseits der Grenze befindet. Der OGH hat im Beschluss vom 23. September 1997, Zl. 4 Ob 266/97i (SZ 70/185), den Fall, dass nur ein Randstreifen für das Nachbargebäude in Anspruch genommen wird, dem § 416 ABGB unterstellt, wonach dann, wenn fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet werden, die fremde Materie dem Eigentümer der Hauptsache zufällt. Diese Regelung passt nach der Anschauung des OGH nicht nur für die Ausbesserung, sondern auf jede Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen. Dieser Auffassung kann im gegebenen Fall bedenkenlos gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin als (frühere) Eigentümerin der Nebensache dem Eigentumserwerb durch die Eigentümer der Hauptsache zugestimmt hat (weitere Begründung im vorliegenden E des VwGH).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050171.X06Im RIS seit
29.11.2002