RS Vwgh 2002/9/23 2000/05/0171

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Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §416;
AVG §38;
BauO NÖ 1996 §33 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist die mittelalterliche Mauer (nach Demolierung des Altbestandes) mit dem Anbau des 1892 bewilligten Stallgebäudes, welches später in ein Wohngebäude umgebaut worden war, ein untrennbarer Bestandteil, nämlich eine Außenmauer dieses Gebäudes geworden. Somit liegt - ex post betrachtet - ein Grenzüberbau vor, wobei sich lediglich eine Mauer, also nur ein verhältnismäßig geringer Teil des Hauses, jenseits der Grenze befindet. Der OGH hat im Beschluss vom 23. September 1997, Zl. 4 Ob 266/97i (SZ 70/185), den Fall, dass nur ein Randstreifen für das Nachbargebäude in Anspruch genommen wird, dem § 416 ABGB unterstellt, wonach dann, wenn fremde Materialien nur zur Ausbesserung einer Sache verwendet werden, die fremde Materie dem Eigentümer der Hauptsache zufällt. Diese Regelung passt nach der Anschauung des OGH nicht nur für die Ausbesserung, sondern auf jede Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen. Dieser Auffassung kann im gegebenen Fall bedenkenlos gefolgt werden, da die Beschwerdeführerin als (frühere) Eigentümerin der Nebensache dem Eigentumserwerb durch die Eigentümer der Hauptsache zugestimmt hat (weitere Begründung im vorliegenden E des VwGH).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050171.X06

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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