RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0860

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BauO Wr §36;
BauO Wr §37;
BauO Wr §42;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit einem behördlichen Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin in einem Grenzberichtigungsverfahren nach der Wr BauO unter Setzung einer Frist ein Ersuchen herangetragen. Auch unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin erscheint es nicht geboten, der angefochtenen Erledigung - entgegen ihrer Form und ihrem Inhalt - Bescheidcharakter zuzubilligen, weil die eingeräumte Frist längst verstrichen ist und die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in dem gemäß § 42 Wr BauO abzuführenden Verfahren nicht beeinträchtigt wird, weil sie in diesem Verfahren -

unabhängig von ihrer Reaktion auf dieses Ersuchen - die Möglichkeit hat, darzulegen, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für eine Grenzberichtigung nicht vorliegen. Bei diesem Schreiben handelt es sich vielmehr um eine Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. dazu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Anm. 1 zu § 37 Abs. 1 Wr BauO).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050860.X01

Im RIS seit

29.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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