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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mit einem behördlichen Schreiben wurde an die Beschwerdeführerin in einem Grenzberichtigungsverfahren nach der Wr BauO unter Setzung einer Frist ein Ersuchen herangetragen. Auch unter dem Aspekt des Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin erscheint es nicht geboten, der angefochtenen Erledigung - entgegen ihrer Form und ihrem Inhalt - Bescheidcharakter zuzubilligen, weil die eingeräumte Frist längst verstrichen ist und die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin in dem gemäß § 42 Wr BauO abzuführenden Verfahren nicht beeinträchtigt wird, weil sie in diesem Verfahren -
unabhängig von ihrer Reaktion auf dieses Ersuchen - die Möglichkeit hat, darzulegen, dass nach ihrer Ansicht die Voraussetzungen für eine Grenzberichtigung nicht vorliegen. Bei diesem Schreiben handelt es sich vielmehr um eine Verfahrensanordnung, die nicht gesondert anfechtbar ist (vgl. dazu Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Anm. 1 zu § 37 Abs. 1 Wr BauO).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050860.X01Im RIS seit
29.11.2002