RS Vwgh 2002/9/23 2000/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/05/0153 2000/05/0167 2000/05/0170 2000/05/0169 2000/05/0168

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassenführung der beantragten 380-kV-Leitung berührt werden. Ihnen kommt daher im Sinne des § 7 Abs. 1 StarkstromwegeG 1968 zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung zu (Hinweis auf das E vom 4. Juli 2000, Zlen. 99/05/0007, 0008, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur). Diese den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie eine Gesundheitsgefährdung und für ihr Eigentum eine Gefährdung droht (Hinweis E vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050127.X01

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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