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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / SichtvermerkeRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Widerruf der Akkreditierung eines Reisebüros für die Mitwirkung an der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bei der Visaerteilung bei Gruppenreisen bzw Verweigerung einer Wiederakkreditierung.
In seiner Äußerung zum aW-Antrag führt der BM für Inneres aus, daß eine Betrauung der antragstellenden Gesellschaft mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens aufgrund von Vorfällen, in denen "vermehrt einzelne Reisende oder ganze Gruppen die Visaerteilung nutzen, um im Schengenraum unterzutauchen oder illegaler Erwerbstätigkeit nachzugehen", wobei das Abspringen dieser Personen von der antragstellenden Gesellschaft nicht gemeldet, Routenplanungen und Buchungen willkürlich geändert und ebenfalls nicht bekannt gegeben werden, aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht zu vertreten sei.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen - wie sich aufgrund der Äußerung des Bundesministers für Inneres ergibt - zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B657.2004Dokumentnummer
JFR_09959372_04B00657_01