RS Vfgh 2004/6/28 B657/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei / Sichtvermerke

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Widerruf der Akkreditierung eines Reisebüros für die Mitwirkung an der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens bei der Visaerteilung bei Gruppenreisen bzw Verweigerung einer Wiederakkreditierung.

In seiner Äußerung zum aW-Antrag führt der BM für Inneres aus, daß eine Betrauung der antragstellenden Gesellschaft mit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens aufgrund von Vorfällen, in denen "vermehrt einzelne Reisende oder ganze Gruppen die Visaerteilung nutzen, um im Schengenraum unterzutauchen oder illegaler Erwerbstätigkeit nachzugehen", wobei das Abspringen dieser Personen von der antragstellenden Gesellschaft nicht gemeldet, Routenplanungen und Buchungen willkürlich geändert und ebenfalls nicht bekannt gegeben werden, aus sicherheitspolizeilichen Gründen nicht zu vertreten sei.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen - wie sich aufgrund der Äußerung des Bundesministers für Inneres ergibt - zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Entscheidungstexte

  • B 657/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 B 657/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B657.2004

Dokumentnummer

JFR_09959372_04B00657_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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