RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0787

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §25 Abs1;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32;
BauO OÖ 1994 §35;
BauO OÖ 1994 §49;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin kam als Miteigentümerin im Anzeigeverfahren keine Parteistellung zu. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wäre, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches ihrer Zustimmung bedurft hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten. § 49 OÖ BauO 1994 ist hiezu auch keine taugliche Rechtsgrundlage, weil daraus ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines entsprechenden Bauauftrages nicht ableitbar ist. Darauf kommt es im Beschwerdefall an.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050787.X03

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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