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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Beschwerdeführerin kam als Miteigentümerin im Anzeigeverfahren keine Parteistellung zu. Eine Parteistellung des Inhaltes, dass sie berechtigt wäre, das Anzeigeverfahren aus dem Blickwinkel gleichsam "neu aufzurollen", es handle sich entgegen der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde um ein Vorhaben, welches ihrer Zustimmung bedurft hätte, ist aus der im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage nicht abzuleiten. § 49 OÖ BauO 1994 ist hiezu auch keine taugliche Rechtsgrundlage, weil daraus ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines entsprechenden Bauauftrages nicht ableitbar ist. Darauf kommt es im Beschwerdefall an.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050787.X03Im RIS seit
29.11.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009