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L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §33 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist im Hinblick auf den diesbezüglich übereinstimmenden Wortlaut des § 33 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ ElektrizitätswesenG 1990 und des § 75 Abs. 1 GewO 1994 bzw. 1973 der Auffassung, dass bei Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ ElektrizitätswesenG 1990 die zu vergleichbaren Bestimmungen der Gewerbeordnung ergangene hg. Judikatur herangezogen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0004 (zu § 74 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 GewO 1973) ausgesprochen, dass das Gesetz zwar nur den Schutz des Eigentums eines Nachbarn vor der Vernichtung seiner Substanz und nicht vor einer bloßen Minderung des Verkehrswertes vorsehe, doch sei einer solchen Substanzvernichtung der Verlust der Verwertbarkeit der Substanz gleichzuhalten. Ein solcher Verlust der Verwertbarkeit sei nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich sei, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung üblicherweise bestimmungsgemäße (Sach-)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei (in diesem Sinne beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/04/0220, vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0137, oder auch vom 26. Mai 1998, Zl. 97/04/0220). Diese Grundsätze können auch bei der Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 2 lit. a NÖ ElektrizitätswesenG 1990 herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050137.X02Im RIS seit
05.12.2002