RS Vwgh 2002/9/23 2000/05/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 Anh1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/05/0153 2000/05/0167 2000/05/0170 2000/05/0169 2000/05/0168

Rechtssatz

Die Aufnahme bestimmter Starkstromwege in den Katalog des Anhanges 1 zum UVPG 1993 vermag nichts daran zu ändern, dass die UVP-RL es in Ansehung der (hier betroffenen) "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen" durch die Aufzählung im Katalog des Anhanges II UVP-RL (Art. 4 Abs. 2 UVP-RL) den Mitgliedstaaten überlässt, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzusehen. Weiters kommt im vorliegenden Fall die unmittelbare Wirkung der UVP-RL auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die im Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung von Umweltverträglichkeitsprüfungen verpflichtet. In Ansehung der im Anhang II UVP-RL aufgezählten Projekte kann somit umso weniger ein Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung darin liegen, dass der innerstaatliche Gesetzgeber eines Mitgliedstaates - wie hier durch § 46 Abs. 3 UVPG 1993 - Vorhaben unter bestimmten, insbesondere auf den Zeitpunkt von Verfahrenshandlungen abstellenden, Gesichtspunkten von der verpflichtenden Umweltverträglichkeitsprüfung ausnimmt, wenn ihm durch die Richtlinie - wie im vorliegenden Fall - ein Entscheidungsspielraum in der Richtung eingeräumt ist, Projekte der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art gänzlich von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050127.X03

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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