RS Vwgh 2002/9/23 2002/05/0742

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §24 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind von den Nachbarn hinzunehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen. Gerade bei den von einem Kinderspielplatz ausgehenden Immissionen handelt es sich um solche, die von Wohnhausanlagen üblicherweise ausgehen (Hinweis E vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0048, zur Kärntner Rechtslage). In Oberösterreich ist insbesondere auch auf Grund der in § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauTG 1994 grundsätzlich verpflichtend vorgesehenen Errichtung eines Kinderspielplatzes in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen davon auszugehen, dass die von derartigen Spielplätzen ausgehenden Emissionen als üblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050742.X01

Im RIS seit

05.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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