Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, sind von den Nachbarn hinzunehmen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für Wohnhausanlagen üblichen Lärmimmissionen. Gerade bei den von einem Kinderspielplatz ausgehenden Immissionen handelt es sich um solche, die von Wohnhausanlagen üblicherweise ausgehen (Hinweis E vom 15. Juni 1999, Zl. 99/05/0048, zur Kärntner Rechtslage). In Oberösterreich ist insbesondere auch auf Grund der in § 24 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauTG 1994 grundsätzlich verpflichtend vorgesehenen Errichtung eines Kinderspielplatzes in Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen davon auszugehen, dass die von derartigen Spielplätzen ausgehenden Emissionen als üblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050742.X01Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
20.12.2010