RS Vfgh 2004/6/28 B1770/03

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
GOG 1896 §91
VerbotsG §3g

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen einen Gerichtsbeschluss gerichteten Eingabe sowie von gegen das VerbotsG und gegen das GOG gerichteten Anträgen; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit, zur Behandlung von Strafanzeigen gegen Richter und Sachverständige sowie zur Überprüfung des Verbotsgesetzes; zumutbarer Umweg zur Anregung von Gesetzesprüfungsverfahren teils bereits beschritten

Rechtssatz

Zurückweisung der Eingabe auch hinsichtlich der Ausführungen zu Bestimmungen der StPO und des GOG, insbesondere §91; zumutbarer Umweg.

Selbst bei einer Deutung der in Rede stehenden Anträge auf Einleitung von Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die in der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beigebung eines Pflichtverteidigers sowie in Bezug auf §91 GOG als Individualanträge iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre der Eingabe - auf Grund des Charakters eines Individualantrages als bloß subsidiärer, gleichsam Lücken schließender Rechtsbehelf - kein Erfolg beschieden.

Der Antragsteller konnte (jedenfalls) in den vor dem Obersten Gerichtshof und vor dem Oberlandesgericht Wien anhängigen Verfahren (in Zusammenhang mit einer Übertretung des §3g VerbotsG) eine amtswegige Antragstellung auf Prüfung der von ihm als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen anregen, was im Übrigen im Hinblick auf §91 GOG auch tatsächlich geschehen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1770/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 B 1770/03

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Gericht Organisation, Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1770.2003

Dokumentnummer

JFR_09959372_03B01770_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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