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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung einer gegen einen Gerichtsbeschluss gerichteten Eingabe sowie von gegen das VerbotsG und gegen das GOG gerichteten Anträgen; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit, zur Behandlung von Strafanzeigen gegen Richter und Sachverständige sowie zur Überprüfung des Verbotsgesetzes; zumutbarer Umweg zur Anregung von Gesetzesprüfungsverfahren teils bereits beschrittenRechtssatz
Zurückweisung der Eingabe auch hinsichtlich der Ausführungen zu Bestimmungen der StPO und des GOG, insbesondere §91; zumutbarer Umweg.
Selbst bei einer Deutung der in Rede stehenden Anträge auf Einleitung von Gesetzesprüfungsverfahren betreffend die in der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen über die Beigebung eines Pflichtverteidigers sowie in Bezug auf §91 GOG als Individualanträge iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG wäre der Eingabe - auf Grund des Charakters eines Individualantrages als bloß subsidiärer, gleichsam Lücken schließender Rechtsbehelf - kein Erfolg beschieden.
Der Antragsteller konnte (jedenfalls) in den vor dem Obersten Gerichtshof und vor dem Oberlandesgericht Wien anhängigen Verfahren (in Zusammenhang mit einer Übertretung des §3g VerbotsG) eine amtswegige Antragstellung auf Prüfung der von ihm als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen anregen, was im Übrigen im Hinblick auf §91 GOG auch tatsächlich geschehen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Gericht Organisation, Nationalsozialistengesetzgebung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1770.2003Dokumentnummer
JFR_09959372_03B01770_01