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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs1;Rechtssatz
Der Rechtsmittelbehörde, welcher gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, mangelt es an der Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Abgabenbescheides, wenn ein solcher Bescheid gegenüber der Partei noch nicht erlassen worden ist (Hinweis E 28.3.2001, 2000/13/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140069.X01Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008