Bei der Frage der rechtmäßigen Zusammensetzung des Tribunals kommt es nicht auf eine allfällige tatsächliche Befangenheit des Vorsitzenden der Kollegialbehörde an, sondern auf den "äußeren Anschein der Parteilichkeit" (Hinweis VfGH E 2. März 1999, B 3103/97 bis B 550/98, VfSlg 15439/1999).