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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Der Haftungstatbestand nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X05Im RIS seit
23.12.2002