RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0081

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Haftungstatbestand nach § 9 BAO setzt Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe voraus. Der Kausalität steht der Umstand nicht entgegen, dass die Abgabenbehörde in der Vergangenheit Eintreibungsmaßnahmen unterlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X05

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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