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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §176 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/13/0182 E 22. April 1998 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen. § 176 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, ist nur versehentlich nicht auch im FinStrG normiert worden. Diese echte Gesetzeslücke ist analog zu § 176 Abs 1 BAO zu schließen. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinStrG), steht dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu (Hinweis E 21.3.1996, 93/15/0221, 0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140126.X01Im RIS seit
23.12.2002