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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0406 2001/16/0407 2001/16/0408Rechtssatz
Ein Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Ein die gehörige äußere Form aufweisender Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs. Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160405.X01Im RIS seit
09.01.2003