RS Vwgh 2002/9/24 2001/16/0405

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §22;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0406 2001/16/0407 2001/16/0408

Rechtssatz

Ein Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Ein die gehörige äußere Form aufweisender Zustellnachweis begründet die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs. Wer behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, welche die genannte Vermutung zu widerlegen geeignet sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001160405.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten