RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

10/10 Auskunftspflicht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
41/02 Melderecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §5;
AuskunftspflichtG 1987 §6;
GebG 1957 §14 TP6 Abs1;
MeldeG 1991 §18;

Rechtssatz

Für Auskünfte darüber, ob ein bestimmbarer Mensch im Bundesgebiet gemeldet ist, besteht nach dem Meldegesetz eine besondere Auskunftspflicht. Die Erteilung oder die Verweigerung einer Meldeauskunft ist in den einzelnen Absätzen des § 18 Meldegesetz eingehend geregelt. Daraus folgt, dass auf Meldeauskünfte die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes - einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Gebührenfreiheit solcher nach dem Auskunftspflichtgesetz zu behandelnder Anträge - nicht anzuwenden sind. Im Meldegesetz ist eine Gebührenbefreiung für Anträge um Erteilung von Meldeauskünften nicht vorgesehen. Die der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Eingabe um Erteilung einer Meldeauskunft ist daher iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG gebührenpflichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160202.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten