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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §5;Rechtssatz
Für Auskünfte darüber, ob ein bestimmbarer Mensch im Bundesgebiet gemeldet ist, besteht nach dem Meldegesetz eine besondere Auskunftspflicht. Die Erteilung oder die Verweigerung einer Meldeauskunft ist in den einzelnen Absätzen des § 18 Meldegesetz eingehend geregelt. Daraus folgt, dass auf Meldeauskünfte die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes - einschließlich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Gebührenfreiheit solcher nach dem Auskunftspflichtgesetz zu behandelnder Anträge - nicht anzuwenden sind. Im Meldegesetz ist eine Gebührenbefreiung für Anträge um Erteilung von Meldeauskünften nicht vorgesehen. Die der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Eingabe um Erteilung einer Meldeauskunft ist daher iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG gebührenpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160202.X01Im RIS seit
09.01.2003