RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1;

Rechtssatz

Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160182.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten