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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §176 Abs1;Rechtssatz
Nach § 176 Abs 1 BAO hat der Zeuge auch Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Barauslagen. Zu § 108 FinStrG hat dabei der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, in dieser Bestimmung bestehe eine echte Gesetzeslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, die - entsprechend dem selbst der lückenhaften Regelung entnehmbaren Zweck, die mit Zeugeneinvernehmungen bzw Auskunftserteilungen verbundenen nennenswerten Kosten nicht endgültig Personen, die an der andere Personen betreffenden Rechtsfindung der Behörde mitwirken, tragen zu lassen - zu schließen ist (Hinweis E 21. März 1996, 93/15/0221, 0224; E 22. April 1998, 93/13/0182). Den Zeugen und Auskunftspersonen steht somit der Ersatz notwendiger Barauslagen zu (Hinweis E 3. Juli 1996, 93/13/0015).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160133.X03Im RIS seit
09.01.2003