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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §6;Rechtssatz
Nach § 25 Abs 1 lit a GGG ist für die Eintragungsgebühr derjenige zahlungspflichtig, der den Antrag auf Eintragung stellt. Demzufolge ist der in der Beschwerdesache ergangene Zahlungsauftrag auch (allein) an die Drittbeschwerdeführerin als Zahlungspflichtige ergangen. Daraus folgt aber, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zur Erhebung eines Berichtigungsantrages nicht berechtigt gewesen sind. Die belangte Behörde hätte somit den Berichtigungsantrag mangels Aktivlegitimation der Einschreiter zurückweisen müssen. Dadurch, dass die belangte Behörde an Stelle einer solchen Zurückweisung eine Sachentscheidung getroffen hat, konnten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht in einem Recht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001160603.X02Im RIS seit
09.01.2003