RS Vfgh 2004/6/28 B737/04

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen der Berufung des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid mangels Legitimation; keine Verletzung subjektiver Rechte und somit keine Beschwer; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Bescheid ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers Rechnung getragen und einen ihn belastenden Bescheid beseitigt.

Entscheidungstexte

  • B 737/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 B 737/04

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B737.2004

Dokumentnummer

JFR_09959372_04B00737_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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