RS Vwgh 2002/9/24 2002/14/0082

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;

Rechtssatz

Die Ansicht, dass bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit die Voraussetzungen zu einer Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO bereits erfüllt seien und die Nachsicht zu gewähren sei, ist verfehlt, weil die Bejahung einer persönlichen (oder sachlichen) Unbilligkeit der Einhebung lediglich die Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung, nicht aber die Ermessensentscheidung selbst bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X03

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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