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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §236 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht, dass bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit die Voraussetzungen zu einer Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO bereits erfüllt seien und die Nachsicht zu gewähren sei, ist verfehlt, weil die Bejahung einer persönlichen (oder sachlichen) Unbilligkeit der Einhebung lediglich die Voraussetzung für die zu treffende Ermessensentscheidung, nicht aber die Ermessensentscheidung selbst bildet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X03Im RIS seit
23.12.2002