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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Dem Umstand, dass es sich beim Abgabepflichtigen nicht um den Vermieter, sondern um den Nachfolger als Bestandnehmer gehandelt hat, kommt für die Leistungsverpflichtung und damit für die Entstehung der Gerichtsgebührenschuld keine Bedeutung zu. Ob es sich bei den vom Verwaltungsgerichtshof bisher entschiedenen Fällen um Vergleiche zwischen Vermieter und Mieter und ob es sich damit bei den Vertragsstrafen "in Wahrheit" um versteckte Benützungsentgelte gehandelt hat, ist schon deswegen nicht maßgeblich, weil es für die Gebührenpflicht nur auf den Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ankommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160182.X04Im RIS seit
09.01.2003