RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Dem Umstand, dass es sich beim Abgabepflichtigen nicht um den Vermieter, sondern um den Nachfolger als Bestandnehmer gehandelt hat, kommt für die Leistungsverpflichtung und damit für die Entstehung der Gerichtsgebührenschuld keine Bedeutung zu. Ob es sich bei den vom Verwaltungsgerichtshof bisher entschiedenen Fällen um Vergleiche zwischen Vermieter und Mieter und ob es sich damit bei den Vertragsstrafen "in Wahrheit" um versteckte Benützungsentgelte gehandelt hat, ist schon deswegen nicht maßgeblich, weil es für die Gebührenpflicht nur auf den Inhalt des tatsächlich abgeschlossenen Vergleichs ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160182.X04

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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