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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §21 Abs1;Rechtssatz
Auch im Fall des Vorliegens eines fortgesetzten Delikts liegt eine Mehrheit von Tathandlungen vor, die jede den Tatbestand ein und desselben Delikts verwirklicht (Hinweis E 24. Mai 1992, 91/13/0021). Für jedes Delikt ist der strafbestimmende Wertbetrag zunächst gesondert zu berechnen und diese Beträge sind dann bei Zutreffen der Voraussetzungen zusammenzurechnen. Die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit anderen allenfalls zu viel entrichteten Abgaben kann dabei nicht erfolgen (Hinweis OGH 28. Oktober 1986, 11 OS 132/86, SSt 57/82). Sollte wegen der vorangegangenen Überfakturierungen daher zunächst zu viel an Einfuhrumsatzsteuer entrichtet worden sein, so können diese Beträge bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages in den Fällen der Unterfakturierungen dennoch nicht eingerechnet werden. Ein Abbau von "Guthaben" aus Überfakturierungen vermindert den strafbestimmenden Wertbetrag in Fällen der Unterfakturierung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000160737.X01Im RIS seit
09.01.2003