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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
GebG 1957 §15 Abs1;Rechtssatz
Soweit ein zwingender Rechtssatz den gültigen Abschluss eines Rechtsgeschäftes von einer besonderen Art der Beurkundung, zB Notariatsakt oder Erklärung zum gerichtlichen Protokoll, abhängig macht, kann die Gebührenpflicht eines solchen Rechtsgeschäftes erst mit der vom Gesetz geforderten förmlichen Beurkundung eintreten. In diesem Fall bildet die Erfüllung der Formvorschrift eine Voraussetzung für den gültigen Abschluss des Rechtsgeschäftes und damit für das Entstehen der Gebührenpflicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999160310.X02Im RIS seit
09.01.2003