RS Vfgh 2004/6/28 G2/04 ua

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
FremdenG 1997 §72

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen des UVS auf Aufhebung einer Bestimmung über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Fremdengesetz; keine Erreichung des Ziels eines verbesserten Rechtsschutzes bei allfälliger Aufhebung; Einschränkung des Rechtsschutzes durch Beseitigung der zur Aufhebung beantragten Norm

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen des UVS auf Aufhebung des §72 Abs1 FremdenG 1997.

Gegenstand der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren nach Art140 B-VG ist die angefochtene gesetzliche Vorschrift an sich, nicht jedoch der Inhalt der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder der dazu bestehenden Rechtsansichten einzelner mit der Anwendung dieser Gesetzesbestimmung befasster Verwaltungsbehörden (vgl VfSlg 16773/2002).

Würde der Verfassungsgerichtshof diesen Anträgen Folge geben, würde damit nicht eine Rechtslage hergestellt, bei der die verfassungsrechtlichen Bedenken des UVS ausgeräumt wären; vielmehr würde dadurch die Bestimmung, die das Recht zur Beschwerdeerhebung an den UVS (mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung) normiert, generell beseitigt und somit der Rechtsschutz der Betroffenen sogar eingeschränkt. Das vom UVS mit seinen Anträgen verfolgte Ziel würde also durch Aufhebung des §72 Abs1 FremdenG 1997 jedenfalls nicht erreicht.

Entscheidungstexte

  • G 2/04 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 G 2/04 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G2.2004

Dokumentnummer

JFR_09959372_04G00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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