RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0081

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0109 E 25. September 2001 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Im Abschluss eines (globalen) Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt wird, andererseits andere andrängende Gläubiger - insbesondere der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen (Hinweis E 21. Dezember 1999, 99/14/0041). Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages ist dem Vertreter dann vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insbesondere durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt als nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insbesondere der Abgabenschulden, durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt wird (Hinweis E 29. März 2001, 2000/14/0149). Auch wenn bei Abschluss des Zessionsvertrages die finanziellen Probleme der Gesellschaft noch nicht existenzbedrohend gewesen sind, kann der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Abschluss dieses Vertrages als Pflichtverletzung gewertet hat, wenn keine Vorsorge für die künftige Abgabenentrichtung getroffen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X06

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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