RS Vwgh 2002/9/24 2002/14/0069

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §93 Abs2;
UmwG 1954 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt (Hinweis B 21.7.1993, 91/13/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140069.X02

Im RIS seit

23.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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