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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Die Adressierung einer Erledigung an ein rechtlich nicht existierendes Gebilde kann keine Rechtswirkungen entfalten. Insbesondere kann eine an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt (Hinweis B 21.7.1993, 91/13/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002140069.X02Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008