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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Rechtssatz
Da, wenn nach § 200 Abs 2 BAO ein endgültiger Bescheid bzw ein Bescheid erlassen wird, mit welchem der vorläufige Bescheid zu einem endgültigen erklärt wird, der vorläufige Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, kann die Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 299 BAO nur den nach § 200 Abs 2 BAO erlassenen Bescheid erfassen. Wird ein solcher Bescheid von der Oberbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 299 BAO aufgehoben, verstößt sie damit in keiner Weise gegen § 200 Abs 2 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001140203.X02Im RIS seit
23.12.2002