RS Vfgh 2004/6/28 V14/03

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StVO 1960 §43 Abs1 lita, §52 Z13a, Z13b
Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 18.12.1996 betreffend Verkehrsbeschränkungen am Flughafen Salzburg

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen am Flughafen Salzburg mangels Präjudizialität; materielle Derogation der angefochtenen Verordnung durch gleichlautende spätere Verordnung im Tatzeitpunkt bereits erfolgt

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde vom 18.12.1996 betreffend Verkehrsbeschränkungen am Flughafen Salzburg (Verkehrsverbote, Verkehrsgebote, Vorrangregelungen).

Keine Präjudizialität der angefochtenen Verordnung.

Mit der Verordnung vom 27.05.02, der gleichfalls ein Beschilderungs- und Bodenmarkierungsplan als Bestandteil beiliegt (so wie der angefochtenen Verordnung), wurde die gesamte Verkehrssituation auf dem Flughafengelände abschließend neu geregelt. Die Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" mit den Zusatztafeln "ausgenommen Taxi Anfang" und "ausgenommen Taxi Ende", die aufgrund der angefochtenen Verordnung aufgestellt worden waren, wurden am 05.06.02 (Tag der Kundmachung) entfernt, während die der Verordnung vom 27.05.02 entsprechenden Verkehrszeichen aufgestellt worden sind.

Da diese beiden Verordnungen jeweils abschließend die Verkehrslage im Zufahrtsbereich des Flughafens Salzburg regeln, geht der Verfassungsgerichtshof aufgrund der vorliegenden Identität des Regelungsgegenstandes und zumal nichts gegen die Annahme spricht, dass eine Derogation vom Verordnungsgeber beabsichtigt ist, davon aus, dass die Verordnung vom 27.05.02 der älteren (angefochtenen) Verordnung materiell derogiert hat. Da die Verordnung vom 27.05.02 am 05.06.02 nachweislich kundgemacht wurde, stand sie zum Tatzeitpunkt, 08.06.02, bereits in Geltung und der UVS hätte diese (und nicht die angefochtene Verordnung) anzuwenden gehabt.

Entscheidungstexte

  • V 14/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 V 14/03

Schlagworte

Derogation materielle, Verordnung, Straßenpolizei, Bodenmarkierungen, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsbeschränkungen, Halte(Park-)Verbot, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V14.2003

Dokumentnummer

JFR_09959372_03V00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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