Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z9;Rechtssatz
Ein höherer Verpflegungsaufwand, als er einem Steuerpflichtigen im allgemeinen erwächst, fällt nur dann an, wenn noch keine Kenntnis über die örtlichen Verpflegungsmöglichkeiten besteht (Hinweis E 22.4.1984, 82/13/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X02Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011