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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Der Gläubiger verfügt über einen Geldbetrag, wenn die Auszahlung des Betrages auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt (Hinweis E 9.9.1998, 95/14/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140132.X01Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011