RS Vfgh 2004/6/28 B365/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bgld GemeindevolksrechteG

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Volksabstimmung gemäß dem Bgld Gemeindevolksrechtegesetz über Beschlüsse der Gemeinde Nickelsdorf mangels Legitimation des Zustellungsbevollmächtigten zur Beschwerdeerhebung im eigenen Namen

Rechtssatz

Der hier bekämpfte Bescheid richtet sich ausdrücklich an "den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei 'Die Grünen', Herrn Ing M H". Der Beschwerdeführer selbst ist somit nicht Adressat des bekämpften Bescheides, weshalb er durch diesen Bescheid auch in keinem subjektiven Recht verletzt sein kann (vgl VfGH 24.02.04, B31/03).

Entscheidungstexte

  • B 365/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2004 B 365/04

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Volksabstimmung, Volksrechte, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B365.2004

Dokumentnummer

JFR_09959372_04B00365_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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