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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §535;Rechtssatz
Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben; der Erbe muss die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen (Hinweis OGH 10. Dezember 1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160004.X01Im RIS seit
09.01.2003