RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0004

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §535;
ErbStG §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab, diese Berufung gibt ihm aber nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben; der Erbe muss die vermachte Sache erst durch eine Erfüllungshandlung auf den Vermächtnisnehmer übertragen (Hinweis OGH 10. Dezember 1986, 3 Ob 598/86, SZ 59/219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160004.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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