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20/11 GrundbuchNorm
GBG 1955 §128;Rechtssatz
Unter "Wirkungen der Eintragung" ist lediglich der Rang des mit der Eintragung erwirkten Rechtes zu verstehen; nichts hingegen sagt § 128 GBG über den Zeitpunkt des Vollzuges der Eintragung aus. Allein auf diesen kommt es aber nach § 2 Z. 4 GGG an (Hinweis E 18. Juli 2002, 2002/16/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160206.X01Im RIS seit
09.01.2003