RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Wenn die Berufungswerber in ihrer Anfechtungserklärung ausführlich dargelegt haben, nur den (vom Erstgericht mit einem Drittel des Gesamtstreitwertes bewerteten) abweisenden Teil des Ersturteiles zu bekämpfen und dazu in ihrem Kostenverzeichnis die Bemessungsgrundlage mit S 50.000,-- angegeben haben, haben sie in einer auch für den Kostenbeamten äußerlich und formal leicht erkennbaren Art und Weise klargestellt, dass ihr Rechtsmittelinteresse nur S 50.000,-- betrifft und damit den mit der Berufung angefochtenen Teil des Ersturteiles mit ausreichender Deutlichkeit bewertet. Damit war auch klargestellt, dass der Nennung des Streitwertes im Rubrum der Berufung keine entscheidende Bedeutung zukommt. (Hier: Im Rubrum der Berufung war unter "wegen" angegeben: "Unterlassung Streitwert S 150.000,--".)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160134.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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