RS Vwgh 2002/9/24 2000/14/0081

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Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Das Tatbestandselement der Uneinbringlichkeit der Abgabe muss in jenem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Vertreter zur Haftung herangezogen wird. Für die Überprüfung eines angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kommt es also darauf an, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Uneinbringlichkeit vorgelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000140081.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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