RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs stellt keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden dar (Hinweis auf das zur vergleichbaren Bestimmung des § 33 TP 20 Abs 1 Z 2 GebG ergangene E vom 7. März 1956, 866/54). Ein Verzicht auf eine Leistung stellt also keinen Gegenstand einer Gebühr dar (Hinweis E 19. September 1956, 1769/54, VwSlg 1471 F/1956)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160024.X01

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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