RS Vwgh 2002/9/24 2002/16/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ebensowenig wie es nicht darauf ankommt, was Gegenstand der zum Vergleichsabschluss führenden Besprechungen war (Hinweis E 26. Juni 1996, 96/16/0122), kommt es auf einen von der Vereinbarung abweichenden "Willen" der Parteien an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160182.X05

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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