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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
Selbst wenn mit der aktiven Teilnahme an "Truck-Rennen" der Eindruck eines "gesunden, prosperierenden und vertrauenswürdigen" Unternehmens vermittelt werden sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dem hiefür getätigten Aufwand um einen solchen handelt, der - soweit es sich dabei nicht um eine Einkunftsquelle eines Berufsrennfahrers handelt - der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999140006.X03Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013