RS Vfgh 2004/6/30 B425/04

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Veröffentlicht am 30.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein bloß minderer Grad des Versehens seitens des Beschwerdevertreters

Rechtssatz

Wie der Beschwerdeführervertreter selbst ausführt, wurde ihm der Akt rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist zur Bearbeitung und nochmals (wieder rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist) zur Unterschrift vorgelegt. Dabei hätte er bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits am 13.11.03 ablaufen würde, zumal in der (ursprünglich eingebrachten) Beschwerde selbst genaue Angaben über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides und die "Rechtzeitigkeit" der Einbringung der Beschwerde getroffen wurden.

Entscheidungstexte

  • B 425/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2004 B 425/04

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B425.2004

Dokumentnummer

JFR_09959370_04B00425_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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