TE Vfgh Beschluss 2005/11/2 B335/05

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Veröffentlicht am 02.11.2005
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
FremdenG 1997 §94 Abs1, Abs3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines (Verlängerungs-)Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 24. März 2005 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den näher bezeichneten Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 3. Februar 2005, mit welchem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ausbildung, §7 Abs4 Z1 FrG 1997, gemäß §8 Abs1 iVm. §12 Abs2a und §13 Abs1 FrG 1997 zurückgewiesen wurde, weil er keine Ausbildung mehr absolviere, sondern vielmehr (voll)erwerbstätig sei. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. April 2005 wurde seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben. Die gegen diesen Bescheid vom 3. Februar 2005 gemäß Art144 B-VG eingebrachte Beschwerde behauptet im Wesentlichen eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd. Art8 EMRK, weil die belangte Behörde die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt habe.

2.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerdeberechtigung nach Art144 B-VG setzt weiters voraus, dass der administrative Instanzenzug, sofern ein solcher überhaupt in Betracht kommt, erschöpft ist (Art144 Abs1 letzter Satz B-VG).

2.2. Gemäß §94 Abs1 FrG 1997 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Eine Berufung gegen die Versagung einer Erstaufenthaltserlaubnis ist gemäß §94 Abs3 leg.cit. nur zulässig, insoweit der Berufungswerber geltend macht, den Aufenthaltstitel zur Fortsetzung bestehenden Familienlebens iSd. Art8 EMRK zu benötigen.

2.3. Die Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. In dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz wurde nicht über einen Antrag auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis für den Zweck "Ausbildung", sondern über einen Verlängerungsantrag abgesprochen, sodass §94 Abs3 FrG 1997 seinem Wortlaut nach schon nicht zur Anwendung kommen kann.

In Anbetracht des Beschwerdevorbringens, das eine Verletzung des Art8 EMRK insbesondere infolge nicht hinreichender Interessenabwägung iSd. Art8 Abs2 EMRK durch die belangte Behörde behauptet, wäre die Beschwerde selbst bei Ab- oder Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Erstaufenthaltserlaubnis gemäß §94 Abs3 FrG 1997 zurückzuweisen.

3. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im Fall der Abweisung einer Beschwerde oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt, nicht aber im Fall ihrer Zurückweisung.

4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B335.2005

Dokumentnummer

JFT_09948898_05B00335_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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