RS Vwgh 2002/9/24 2002/14/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0249 E 20. Juni 1990 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den GH darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oderob dies -

in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist (Hinweis E 14.11.1984, 83/13/0086). Die Behörde handhabt ihr Ermessen nicht willkürlich, wenn sie die Versagung der beantragten Nachsicht auf die Erwägung stützt, daß die den Abgabepflichtigen belastende Zusammenballung von Steuern eindeutig auf eine Vernachlässigung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Abgabepflichtigen zurückzuführen sei.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002140082.X02

Im RIS seit

23.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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