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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §176 Abs1;Rechtssatz
Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. Der Anspruch auf Ersatz steht insoweit zu, als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (hier: die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind (Hinweis E 3.7.1996, 93/13/0015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000140126.X02Im RIS seit
23.12.2002