Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs3;Rechtssatz
Die Behörde hat im Verfahren betreffend Versetzung in den Ruhestand ihrer rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich - soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt - der fachtechnisch geschulten (medizinischwissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat. Ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit ist jedoch - ungeachtet der Einfügung des Abs. 4 mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/1998 - nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig, wobei insbesondere auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Führung der Amtsgeschäfte ausschließen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143). Sofern eine nach der Sachlage gebotene fachärztliche Untersuchung grundlos verweigert wird, obliegt es der Behörde, dieses Verhalten in ihre Erwägungen mit einzubeziehen und die Dienstfähigkeit auf Grund der von ihr schlüssig festzustellenden, in der Person des betreffenden Beamten begründeten Störungen des Dienstbetriebes zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120220.X03Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009