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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Für den Vollzug im eigenen Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien gilt, dass der Dienstrechtssenat, dem kein Weisungsrecht gegenüber dem Magistrat als erstinstanzlicher Dienstbehörde eingeräumt ist, kein "oberstes Verwaltungsorgan" (der Gemeindeverwaltung) im Verständnis des § 2 Abs. 2 erster Satz DVG und damit auch keine "oberste Dienstbehörde" im Verständnis des § 13 Abs. 2 DVG ist. Dass dem Berufungssenat auch nach der Weisungsfreistellung seiner Mitglieder keine solche Stellung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im E 17.10.2001, 96/12/0312, dargelegt. Im Übrigen würden ihm nach der hier maßgeblichen Rechtslage auch die Kompetenzen fehlen, überhaupt in Dienstrechtsangelegenheiten, die vom Magistrat im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen sind, als Berufungsbehörde zu fungieren. Vielmehr kommt aus den im zitierten E dargelegten, nach wie vor maßgeblichen Gründen, die Stellung der obersten Dienstbehörde gegenüber den Wiener Gemeindebediensteten dem Gemeinderat der Bundeshauptstadt Wien zu (weitere Begründung im E). Hier: Aus § 13 Abs. 2 DVG ergibt sich die Zuständigkeit des Gemeinderates zur Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Zurechnung von Jahren gemäß § 9 Wr PensionsO 1995.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120150.X03Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008