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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §39 Abs1;Rechtssatz
Die Vornahme einer (dienstrechtlichen) Dienstzuteilung "bis auf weiteres" sowie die Aufrechterhaltung derselben über Jahre hinaus kann indizieren, dass mit einer solchen dienstrechtlichen Maßnahme nicht bloß ein vorübergehender Personalbedarf im Sinne des § 2 Abs. 3 RGV abgedeckt werden sollte (Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0255).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120141.X03Im RIS seit
20.12.2002Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013