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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs4 idF 1998/I/123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0268 E 26. Juni 2002 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 14 Abs. 4 BDG 1979 ist dann, wenn die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, - ausgenommen die der Post oder Telekom Austria Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten - vom Bundespensionsamt Befund und Gutachten zu erstatten. Die Dienstbehörde hat daher in dem von ihr durchzuführenden Verfahren hinsichtlich der Auswahl der konkret zu betrauenden Amtssachverständigen im Gegensatz zu sonstigen Verfahren keine Wahlmöglichkeit. Die Entscheidung, wer als Sachverständiger in einem Dienstrechtsverfahren heranzuziehen ist, obliegt dem Bundespensionsamt bzw. dem leitenden Arzt (vgl. die Erläuterungen zur RV 1258 Blg. NR XX. GP), nicht aber der Dienstbehörde (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120220.X02Im RIS seit
23.12.2002Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009