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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Postbeamten; keine willkürliche Interessenabwägung insbesondere unter Berücksichtigung der längeren Fahrzeit des Beschwerdeführers an den neuen DienstortRechtssatz
Zum Beschwerdevorbringen, die Berufungskommission habe "ohne jegliche Zugrundelegung objektiver Kriterien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers weder berücksichtigt noch ... diesbezüglich eine Interessensabwägung [iSd §38 Abs4 BDG 1979] vorgenommen", ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits die erstinstanzliche Behörde eingehend und auf Grund der dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage nachvollziehbar mit dem einzigen vom Beschwerdeführer gegen seine Versetzung erhobenen Einwand, die "massive Verlängerung" des Arbeitsweges sei ihm unzumutbar, auseinandergesetzt hat. Wenn die Berufungskommission - ausgehend von diesen Überlegungen der erstinstanzlichen Behörde - zu der Rechtsmeinung gelangte, dass die durch die Änderung des Dienstortes bedingte längere Fahrzeit auch "unter Berücksichtigung der Invalidität des [Beschwerdeführers] eine noch zumutbare Größe dar[stelle]", so kann diese Annahme nicht als willkürlich bezeichnet werden.
Keine Prüfung der richtigen Gesetzesanwendung, etwa auch von Verfahrensvorschriften, zB §45 AVG (Parteiengehör), durch den Verfassungsgerichtshof auch bei Ausschluss der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Post- und Fernmelderecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B513.2002Dokumentnummer
JFR_09959370_02B00513_01