RS Vwgh 2002/9/25 2002/13/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die von der beschwerdeführenden GmbH bekämpfte rechtliche Beurteilung jenes Betrages, um welchen das Verrechnungskonto des Gesellschafters im Jahr 1993 anwuchs, als verdeckte Gewinnausschüttung konnte eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides über Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 nicht bewirken, weil der außerbilanzmäßigen Hinzurechnung des als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Betrages die Reduzierung des erklärten Gewinnes um denselben Betrag gegenüberstand, was einer nachteiligen Auswirkung der Beurteilung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ertragsteuerbescheide der betroffenen Gesellschaft regelmäßig schon gedanklich entgegensteht (Hinweis E 31. Juli 2002, 98/13/0011, 0040; E 15. Dezember 1999, 97/13/0188, 0189).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130040.X01

Im RIS seit

13.12.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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