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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber nennt - wie schon in § 86a GehG vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 - die militärischen Einrichtungen, bei denen eine im Sinne des § 100 Abs. 1 GehG anspruchsbegründende Verwendung stattfinden muss, abschließend. Die Nichterwähnung von Krankenrevieren innerhalb dieser taxativen Aufzählung stößt beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf Bedenken vor dem Hintergrund des Sachlichkeitsgebotes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120220.X02Im RIS seit
21.11.2002