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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Der Beamte gesteht selbst zu, dass weder in der Berufstätigkeit seiner Ehegattin noch in der Verankerung in seiner Heimatgemeinde für sich genommen ein unabweislich notwendiger Grund im Sinn des § 20b Abs. 6 Z. 2 GehG zu erblicken ist. Auch aus dem Umstand, dass es - folgt man dem Beamten - in Österreich typischerweise zu langfristigen Wohnungsnahmen und nicht ohne zwingenden Grund zu kurzfristigen und befristeten Wohnungsänderungen kommt, ist weder für sich allein noch im Rahmen der vom Beamten angestellten Gesamtbetrachtung aller Faktoren abzuleiten, dass dem Beamten zu der von ihm gewählten Möglichkeit zur Begründung eines Wohnsitzes innerhalb der 20 km-Zone keine zumutbare Handlungsalternative, allenfalls auch nur bis zu dem absehbaren, in einigen Jahren erfolgenden Eintritt des Pflegefalles, offen gestanden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120214.X04Im RIS seit
21.11.2002